Die Tavernenehe: Unterschied zwischen den Versionen
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Rechtsgültige Ehen (auch Poënaehen) können bekanntermassen von ogedischen Geweihten, ceridischen Priestern oder auf hoher See auch von Inhabern eines Kapitänspatents geschlossen werden. Seit einer Begebenheit im Jahre 91 v. A. III gibt es zusätzlich den nicht ganz ernstzunehmenden Brauch der '''Tavernenehe'''; eine in Anwesenheit der Tavernengäste geschlossene und für eine Nacht "gültige" Ehe. Voraussetzung sind der Wille der Eheleute, das Urteil des rechtmäßigen Wirts sowie das Einverständnis aller Tavernengäste. Eine bereits bestehende rechtmäßige Ehe stellt kein Hindernis dar, eine bereits für dieselbe Nacht geschlossene Tavernenehe aber durchaus. Viele Wirte besiegeln die Eheschließung mit einer auf eigene Rechnung ausgegebenen Tischrunde für alle anwesenden Gäste.<br> | Rechtsgültige Ehen (auch Poënaehen) können bekanntermassen von ogedischen Geweihten, ceridischen Priestern oder auf hoher See auch von Inhabern eines Kapitänspatents geschlossen werden. Seit einer Begebenheit im Jahre 91 v. A. III gibt es zusätzlich den nicht ganz ernstzunehmenden Brauch der '''Tavernenehe'''; eine in Anwesenheit der Tavernengäste geschlossene und für eine Nacht "gültige" Ehe. Voraussetzung sind der Wille der Eheleute, das Urteil des rechtmäßigen Wirts sowie das Einverständnis aller Tavernengäste. Eine bereits bestehende rechtmäßige Ehe stellt kein Hindernis dar, eine bereits für dieselbe Nacht geschlossene Tavernenehe aber durchaus. Viele Wirte besiegeln die Eheschließung mit einer auf eigene Rechnung ausgegebenen Tischrunde für alle anwesenden Gäste.<br> | ||
Eingeführt wurde die Tavernenehe von dem königstreuen Wirt [[Knutwig von Arnach]], der in den Krisenjahren der Herrschaft Uriels I. im späten Xurl | Eingeführt wurde die Tavernenehe von dem königstreuen Wirt [[Knutwig von Arnach]], der in den Krisenjahren der Herrschaft Uriels I. im späten Xurl 68 v. A. III als erster die Verbindung von [[Svanhild von Arnach|Svanhild und Ruglaf von Arnach]] besiegelte. | ||
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Aktuelle Version vom 27. März 2015, 09:11 Uhr
Rechtsgültige Ehen (auch Poënaehen) können bekanntermassen von ogedischen Geweihten, ceridischen Priestern oder auf hoher See auch von Inhabern eines Kapitänspatents geschlossen werden. Seit einer Begebenheit im Jahre 91 v. A. III gibt es zusätzlich den nicht ganz ernstzunehmenden Brauch der Tavernenehe; eine in Anwesenheit der Tavernengäste geschlossene und für eine Nacht "gültige" Ehe. Voraussetzung sind der Wille der Eheleute, das Urteil des rechtmäßigen Wirts sowie das Einverständnis aller Tavernengäste. Eine bereits bestehende rechtmäßige Ehe stellt kein Hindernis dar, eine bereits für dieselbe Nacht geschlossene Tavernenehe aber durchaus. Viele Wirte besiegeln die Eheschließung mit einer auf eigene Rechnung ausgegebenen Tischrunde für alle anwesenden Gäste.
Eingeführt wurde die Tavernenehe von dem königstreuen Wirt Knutwig von Arnach, der in den Krisenjahren der Herrschaft Uriels I. im späten Xurl 68 v. A. III als erster die Verbindung von Svanhild und Ruglaf von Arnach besiegelte.
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