Tischsitten in Adelskreisen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HeliWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 10: Zeile 10:
Innerhalb eines Herzogtums / Fürstentums / einer Grafschaft dürfen die Rangniederen das Bankett nicht vor den Ranghöheren verlassen, es sei denn mit ausdrücklicher Erlaubnis.
Innerhalb eines Herzogtums / Fürstentums / einer Grafschaft dürfen die Rangniederen das Bankett nicht vor den Ranghöheren verlassen, es sei denn mit ausdrücklicher Erlaubnis.


[[Kategorie: Adel]]
[[Kategorie: Encyclopedia Heligoniae]]
[[Kategorie: Encyclopedia Heligoniae]]

Aktuelle Version vom 7. Mai 2007, 17:17 Uhr

Beim Adelstag gilt das ungeschriebene Gesetz, das sämtliche Fehden bei diesem Anlaß zu unterlassen sind. Es ist undenkbar, daß dort ein bewaffneter An-griff oder ein Giftanschlag verübt wird. Sämtliche Animositäten beschränken sich auf verbale Attacken. Deshalb ist es nicht nötig und auch nicht gestattet, daß Waffen über ein Fuß Klingenlänge oder irgendwelche Rüstungsteile an der Tafel und bei Empfängen getragen werden.

Allgemein gilt: Die persönliche Begrüßung der Adeligen untereinander erfolgt zuerst vom niederrangigen zum höherrangigen. Die offizielle allgemeine Begrüßung erfolgt durch den Gastgeber. Die offizielle Vorstellung der Anwesenden erfolgt durch den Herold in der Reihenfolge vom höherrangigen zum niederrangigen Adel. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Nennung ogedischer und anschließend ceridischer Würdenträger den Baronen nachgestellt wird. Gegebenenfalls folgt am Schluß die Erwähnung der nichtadeligen Gäste. An den Tisch setzen sich zuerst die höherrangigen, dann die niederrangigen Adeligen und zum Schluß die Nichtadeligen. Es wird grundsätzlich mit Besteck gespeist. Das Ende des offiziellen Teils wird durch den Gastgeber ausgerufen. Innerhalb eines Herzogtums / Fürstentums / einer Grafschaft dürfen die Rangniederen das Bankett nicht vor den Ranghöheren verlassen, es sei denn mit ausdrücklicher Erlaubnis.