Königliche Halsgerichtsordnung

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Die heligonische Halsgerichtsordnung zurückgehend auf seine allerdurchlauchtigste Majestät Corenus I ist hier in Auszügen wiedergegeben:

Prologumene Lex

Die heligonischen Gesetze sind traditionsgemäß überliefert und von Helios gegeben. Seit jeher werden sie vom König überwacht und an besondere Gegebenheiten angepaßt. Ihm zur Seite stehen neun Hohe Richter, die ihm bei dieser Aufgabe behilflich sein sollen. Sie werden vom König ernannt, kontrolliert und von Ihm auch wieder abgesetzt. Diese Hohen Richter können wie der König Gesetze ändern, erschaffen und beliebig auslegen.

Gerichtsbarkeit

Die absolute und oberste Gerichtsbarkeit liegt beim König und bei den neun Hohen Richtern. Ebenso verfügen die meisten Adligen über das Recht Recht zu sprechen, nicht aber, Gesetze zu ändern. Diese Kompetenzen sind in deren Heliosbriefe festgelegt. Gesetzesvorschläge oder Vorschläge zu Änderungen dürfen über die Hierarchie der Institutionen dem König und dem Hohen Rat vorgeschlagen werden. Diese stellen bei Annahme einen Heliosbrief bezüglich der Regelung für das entsprechende Gültigkeitsgebiet aus, an den sich die Gerichtsbarkeit zu halten hat. In der Rechtssprechung im Allgemeinen gilt das Prinzip des Standes. Ein Angeklagter kann nur von einem Richter verurteilt werden, der einem höheren Rang angehören muß als der Angeklagte. Außerdem darf der Richter nicht in eigener Sache richten. Ausnahme ist der König.

Item wird kundgetan, auf dass jedwede Straftat aufs einzelne abgehandelt und vollstreckt wird.

Die Angeklagten

Jedwede Kreatur Helios', die ein Übel über eine andere gebracht, muß sich verantworten vor den Gesetzen Helios'. Sie soll bestrafet werden durch Gerechtigkeit und die nötige Härte. Wenn ein Gast sich aber aufhalte in Heligonia und ein Übel er sich zu Schulden kommen läßt, dann möge er verklagt werden dem Verstoß gegen die Gastfreundschaft. Zeiget er keine Reue und Entschuldigung, dann möge er gerichtet werden nach den Gesetzen Helios'.

Vergehen und Bestrafungen

Kapitel 1: Vergehen wider den Körper

Vorbedachte oder bösliche Tötung

Artikel 1:

Wenn einer jemand böslich mit Gift vom Leben zum Tode bringt, so hat er sein Leben verwürckt und wird eynander mit dem Radt gericht.

Artikel 2:

Wenn ein Mann oder Weibsbild so ihre Kindlein töten und dies aus Verzweifelung taten, so mögen sie ertränket werden. Geschah dies aber in heymlicher und boshafftiger, williger Weis, dann werden sie gewohnlich lebendig begraben und gepfählet.

(Es möge angedacht werden, daß ein solch Vergehen nur als solch verschuldet wird, wenn das Kindlein eine Seel besitze. Eine solche erhält es von den Göttern bei der lebendigen Geburt. Tötet man aber den ungebornen Körper, so weilet noch keine Seel in ihm.)

Artikel 3:

Wenn einer jemand vorbedacht mit einer Waffe oder in andrer Weis einen anderen entleibet, so werde sein Haupt mit einem Schwerte vom Körper getrennet.

Von der unbedachten und unböslichen Tötung:

Artikel 4:

Wenn einer jemand zu Todte bringt und dies unbedacht und unböslich tut, dann möge der Richter die Strafe mildern und auf den Ausgleich der Untat bedacht sein.

Von anderen Vergehen wider den Körper:

Artikel 5:

Wenn einer jemand ein körperlich Leid antut, dann möge dies ausgeglichen werden durch Reue oder Vergeltung oder in pecuniärer Form, aber nicht über das Maß des Leides hinaus.

Artikel 6:

Wenn jemand einer Ehefrauwe, Witwe oder Jungfrawe mit Gewalt und wider ihren Willen ihre jungfräulich oder fräulich Ehr nehme, so hat derselbig Übeltäther sein Ehr oder gar Leben verwircket. Nach Maß des Richters mag dieser verlieren sein Leben oder sein Manneskraft.

Artikel 7:

Unzucht mit Kindlein oder Blutsverwandten des ersten Grades möge bestrafet werden, indem diejenigen für ein Jahr den Ogeden zu Behilf sein sollen.

Artikel 8:

So einer ein schädlich Tier besitzet, das jemandem ein Leid antut oder gar entleibet, so soll das Tier getötet und der Besitzer zum Ausgleich angehalten werden.

Artikel 9:

So einer einen gegen seinen Willen entführet oder gefangen hält, soll dieser ebenfalls für eine Zeit die Freiheit verlieren.

Artikel 10:

Wenn einer jemand bedrohet durch Waffe oder andren Zwang, soll dieser bestraft werden nach Schwere der Bedrohung durch pecuniäre Buße, Reue oder Vergeltung.

Kapitel 2: Vergehen wider die Seele

Artikel 1:

Wenn einer das Land Heligonia verrät, so schmät er damit Helios und seinen göttlichen Willen. Dies Vergehen soll nur vom Hohen Rat und vom König gerichtet werden. Die Strafe soll sein Verbannung in das Ödland oder greulicher Tod.

Artikel 2:

Welchjeniger mit boswilliger Verräterei gegen seine Stadt, sein eigen Herrn oder nahegesippten Freund, so mag die Straf von pecuniärer, reuevoller oder vergeltender Form sein, je nach Maß des Richters. Wird durch einen solch Leben in gefahrvolle Umstände gebracht, so mag dies mit dem Tod durch Durchbohrung des verräterischen Herzen bestraft werden.

Artikel 3:

Item wer vor Richter oder Gericht lüget und so einen Meineide schwöret, dem sollen abgehackt werden die zwei Finger mit denen er den falschen Eyde vollbracht.

Artikel 4:

Täuschung und Betrug soll bestrafet werden durch Entzug der Freiheit, reuevolle Strafe und Vergeltung in pecuniärer Form nach Maß des Richters.

Artikel 5:

Nichtbeachtung des ehrenvollen Gastrechtes soll bestrafet werden mit Verbannung aus der Gastfreundschaft und reuevoller Strafe. Fürderhin mag sein Vergehen von solcher Größe sein, daß es seiner eigenen Bedeutung wegen geahndet werden soll.

Artikel 6:

Verleumdung soll bestrafet werden durch Geltpeen, reuevolle Zurschaustellung oder gar bei große Schwere durch das Reißen an der Zunge.

Artikel 7:

Lästerung soll geahndet werden durch reuevolle Zurschaustellung oder gar durch behilflichen Dienst bei Ogeden. In schweren Fällen mögen die Ogeden entscheiden, deren Gott gelästert wurde.

Artikel 8:

So einer gegen Land, Stadt oder Gebiet fürsätzliche und boshafte Aufruhren des gemeinen Volks wider die Obrigkeit machet, der soll je zu Zeitten des Gebietes verwiesen oder mit der Abschlagung des Kopfes bestrafet werden. Item mag widerrechtliches Betreten einer jeden Reynung, Gemarkung oder eines jedweden Haus und Hofes gegen den Willen des Eigenthümers als Überfarung des Gastrechtes ausgelegt und hiernach gehandelt werden.

Kapitel 3: Vergehen wider das Eigentum

Artikel 1:

Bei Untaten dieser Art wird als selbstverständlich gesehen, daß das Eigentum zurückgegeben wird, oder, wenn dies nicht möglich sei, sollen die Anverwandten für den Schaden aufkommen.

Artikel 2:

Item so einer eine Räuberey getan, möge ihm ein Mal auf Stirn gebrannt, das Ohr geschlitzet und die Hand über dem Daumen abgehackt werden. Bei einer weiteren Räuberey soll er gehenkt werden.

Artikel 3:

Wenn einer stehlet etwas vom Werte unter eines Dukaten, soll der Dieb für den Bestohlenen arbeiten, bis daß der Wert abgearbeitet sei, oder diesen bezahlen. Wenn einer stehlet zum wiederholten Male oder von mehr als einen Dukaten, soll dieser der Räuberei angeklagt werden.

Artikel 4:

Wer zerstöret böslich des anderen Eigentum, der soll letztliches bezahlen und fürther des Diebstahles angeklagt werden. Wer boshaftig zerstöret durch Brand, soll durch das Feuer vom Leben zum Tode gebracht.

Artikel 5:

Wer zerstöret unböslich des anderen Eigentum, der möge dieses ersetzen.

Artikel 6:

Mundraub soll bestrafet werden lediglich durch reuevolle Zurschaustellung.

Artikel 7:

Unrechtmäßiges Verrucken der Marcksteyne wird bestrafet durch Entrichtung einer pecuniären Buße in Höhe des Wertes des gestohlenen Landes.

Artikel 8:

Item so jemand das Wild eines anderen erjaget, soll er dies Wild bezahlen und mit Weidenstöcken auf den bloßen Fuße geschlagen werden.

Artikel 9:

Welchjeniger falsch Siegel, Heliosbrief, sonstig Brieff, Renth- oder Zinßbücher, Register, Maß und Waag oder Münz felscht oder böslich in Umlauf bringet, der soll nach Rat der Rechtsverständigen je zu Zeitten peinlich gestrafet oder viergeteilet werden.

Kapitel 4: Von der Notweer

Welchjeder unter vortreglichem Grunde eine Notweer, zur Rettung seines Leibes und Lebens thut, und denjenigen, welchen ihn benöttigt in solch angemessener Notweer verletzet oder gar entleibet, der kann darum niemals schuldig gesprochen werden.

Kapitel 5: Von dem ehrenhaften Streite

Artikel 1:

Das Fehderecht ist die ehrenvolle Möglichkeit einen Streit zwischen zwei Adligen auszutragen, in dem es um Besitzstreitigkeiten oder um Fragen der Ehre geht. Die Fehde wird in einem Fehdebrief erklärt, der akzeptiert werden muß, will man seine Ehre nicht in Gefahr bringen. Die Fehde entläßt die Beteiligten in den Angelegenheiten des Streits aus der Gerichtsbarkeit, so daß es während dieser Zeit völlig legal und ehrenvoll zu Scharmützeln kommen kann. Unrechtliche Maßnahmen gegen Unbeteiligte werden aber nach der Halsgerichtsordnung geahndet. Die den Beteiligten höhergestellten Adligen verfügen über das Recht, die Fehde als beendet zu erklären, wenn diese zu extremen Formen ausschreitet. Item ist zu beachten, daß der fordernde Adlige einen höheren oder zumindest den gleichen Range wie der Geforderte innehaben muß.

Artikel 2:

Duelle sind Fehden zwischen adligen Einzelpersonen, die Streitigkeiten durch einen ehrenvollen Zweikampf austragen, der außerhalb der Gerichtsbarkeit steht.

Artikel 3:

Das Gottesurtheil kann von einem Adligen dann verlangt werden, wenn dieser glaubt, zu Unrecht angeklagt worden zu sein. Es kann nur vom König höchstpersönlich ausgesprochen werden, da nur er in seiner Eigenschaft als Mittler zu den Göttern wirken kann.

Kapitel 6: Strafen

Artikel 1:

Wer zur Geltpeen verurteilt ist, der soll entrichten den Betrag bis zu dem Tage, den der Richter nennet. Vermag er dies nicht, so müssen seine Anverwandten für seine Schuld aufkommen. An dessen Stelle mag er die Strafe auch mit Frondienst begleichen. Steht der Verklagte aber im Frondienste, muß sein Herr für ihn aufkommen.

Artikel 2:

Wer zur reuevollen Zurschaustellung verurteilt wird, muß die bestimmten Tage am Pranger, in Eisen oder im Käfig verbringen, auf daß die unheilvolle Tat jedem bekannt werde und das Volk sie mit Schmäh und Schande bestrafe.

Artikel 3:

Wer aber durch Vergeltung bestraft wird, der erleide Pein und Weh im Maße der Untat. Dies mag sein nur ein Leid des Körpers, das von Böswille reinwaschen soll, oder aber gerechtliche Tötung, auf daß dies Untat nicht wieder geschehe oder von anderen verübt werde.

Kapitel 7: Procedere der Verhandlung

Wie man das criminalibus procedieren solle:

Zwingend anwesend ist der Richter, sowie der Ankläger und der Verklagte. Letztere können von Advocati beraten oder vertreten werden.

Das Procedere wird eröffnet durch den Wahrheitsschwur auf die Halsgerichtsordnung. Nun folgt die Vorbringung der Anklage und der Vorführung des Missetäters durch die Parteien. Sodann werden die Beweise erbracht und die Zeugen vorgeführt um Kundtschafft zu thun. Am Richter, seinen Helfern und den Advocati liegt es hierbei, deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Ist all dies geschehen, so ist die Reihe am Richter, der das Urteil nach den Regularien der Halsgerichtsordnung findet. Nur dann soll der Verdächtige verurteilt werden, wenn er entweder geständig, durch zwei Augenzeugen seiner Tat überführt oder durch eindeutige Beweise gestellt ist. Bis der endgültige Urteilsspruch gefällt ist, soll der Verklagte im Kerker verweilen. Ein Gerichtsverhandlung in absentiam des Verklagten ist rechtens.

Fürderhin sollen die Kosten des Gerichtsverfahrens beim Abgeurteilten verbleiben und nach Maßgabe des auserlegten Aufwandes bemessen werden.

Nach Wichtigkeit der Verhandlung möge ein Protokollant anwesend sein und die Verhandlung für spätere Nachweise festhalten. Außerdem sollen bei solch wichtigen Verhandlung mehrere richterliche Zeugen von angemessenem Stand und Verantwortlichkeit beiwohnen. Diese Zeugen müssen vom Richter bestätigt und sodann im Protokoll vermerkt werden. Man achte hierbei auf die Unbeteiligung der Zeugen.

Von den Kosten der Urteilsvollstreckung:

Auf untenstehende Auflistung der Bestrafungsarten ist folgende Gebühr vom Malefikanten zu entrichten:

aufs Rad flechten 1 Dukaten
lebendig spiessen 3 Dukaten
begraben 1 Dukaten
mit dem Schwerte vom Leben zum Tode richten 3 Dukaten
der Manneskraft berauben 5 Dukaten
das Herz durchbohren 3 Dukaten
die Eidesfinger abhacken 2 Dukaten
die Zunge reißen 2 Dukaten
bei einer Tortur aufwarten 1 Dukaten
henken 3 Dukaten
durch das Feuer vom Leben zum Tode bringen 4 Dukaten
in den Pranger stellen 1 Dukaten
mit Ruthen ausstreichen 1 Dukaten
bei lebendigem Leibe viertheilen 4 Dukaten
ein Mal auf die Stirn brennen 2 Dukaten
das Ohr schlitzen 1 Dukaten
die Hand über dem Daumen abschlagen 2 Dukaten

Kapitel 8: Zeugen und Beweise, deren Findung und Befragung

Artikel 1:

Bei der Zeugenbefragung ist darauf zu achten, daß der Zeuge über einen guten Leumundt verfügt. Nur bei außergewöhnlichen Umständen und je nach Schwere des Falles kann über solche Unehre hinweggesehen werden. Die Aussage soll in allen Fällen aber bei klarem Verstand geschehen. Ist der Zeuge verstockt oder der Verstand verwirrt, so mag dies Hindernis mit der peinlichen Befragung umgangen werden. Das vornehmliche Mittel der Urteilsfindung soll aber die unpeinliche Befragung und Findung von Zeugen und Beweisen sein.

Artikel 2:

Schafft eine Partei Bürgen zur Verhandlung bei, so müssen diese gut beleumundet sein. Die Bürgen stehen mit ihrer Ehre und ihrem Besitz für die wahrheitsgemäße Aussage ein. Item kann nach Maß der richtenden Person ein Beschuldigter bis zur Gerichtshaltung von Gewahrsam entbunden werden, wenn er einen Bürgen für seine Sache findet und seinen gesamten Besitz als Pfand überschreibt.

Artikel 3:

Auf Verlangen des Angeklagten kann ein Helios-Geweihter zur Überwachung der Wahrheitsfindung zugezogen werden. Dieser soll gewährleisten, dass alles korrekt und gemäss den hier dargelegten Gesetzen abläuft.

Als Conclusio merke: "Nur wo ein Kläger, da auch ein Richter."