Sigmann von Arnach: Unterschied zwischen den Versionen

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Der namhafte heliosgeweihte Sigmann von Arnach, geboren im Jahre 210 vor Aximistilius III. als erster Sohn von Arl von Arnach, war in den Jahren 174 bis 141 vor Helos Aximistilius III. Baron der [[Baronie Arnach]] im [[Herzogtum Ostarien]].  
Der namhafte heliosgeweihte Sigmann von Arnach, geboren im Jahre 210 vor Aximistilius III. als erster Sohn von Arl von Arnach, war in den Jahren 174 bis 141 vor Helos Aximistilius III. Baron der [[Baronie Arnach]] im [[Herzogtum Ostarien]].  


Nach Sigmanns Tod hat sich in Arnach aus der Erinnerung an seine Herrschaft für ihn der Beiname "der Richter" verbreitet.  
Nach Sigmanns Tod hat sich in Arnach aus der Erinnerung an seine Herrschaft für ihn der Beiname "der Richter" verbreitet. Grund dafür ist seine Reform der Arnacher Rechtsprechung. Sigmann setzte alle bislang erlassenen Gesetze Arnachs außer Kraft und legte lediglich einige Bedingungen fest, wie etwa das Arnacher Verständnis von Freiheit und Angehörigkeit, das Ständerecht, die Rechtsprechungsbefugnisse des Adels und seiner Beauftragten sowie die Rolle der Heliosgeweihten. Im Zweifel oder Streit sei alles weitere von den jeweils Befugten (in den meisten Fällen die Vogteien oder das Haus Arnach) für jeden Rechtsfall einzeln zu entscheiden, zu begründen und mit Sorgfalt zu archivieren, so dass man durch das Studium der vorangegangenen Urteile zu einem weisen Ratschluss kommen möge. Bis heute wird dieses Rechtsverständnis in Arnach als Freiheit vom Gesetz und Anspruch auf individuelle Gerechtigkeit gesehen.


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| [[Yngli und Nella von Arnach]]
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Version vom 11. September 2017, 23:11 Uhr

Der namhafte heliosgeweihte Sigmann von Arnach, geboren im Jahre 210 vor Aximistilius III. als erster Sohn von Arl von Arnach, war in den Jahren 174 bis 141 vor Helos Aximistilius III. Baron der Baronie Arnach im Herzogtum Ostarien.

Nach Sigmanns Tod hat sich in Arnach aus der Erinnerung an seine Herrschaft für ihn der Beiname "der Richter" verbreitet. Grund dafür ist seine Reform der Arnacher Rechtsprechung. Sigmann setzte alle bislang erlassenen Gesetze Arnachs außer Kraft und legte lediglich einige Bedingungen fest, wie etwa das Arnacher Verständnis von Freiheit und Angehörigkeit, das Ständerecht, die Rechtsprechungsbefugnisse des Adels und seiner Beauftragten sowie die Rolle der Heliosgeweihten. Im Zweifel oder Streit sei alles weitere von den jeweils Befugten (in den meisten Fällen die Vogteien oder das Haus Arnach) für jeden Rechtsfall einzeln zu entscheiden, zu begründen und mit Sorgfalt zu archivieren, so dass man durch das Studium der vorangegangenen Urteile zu einem weisen Ratschluss kommen möge. Bis heute wird dieses Rechtsverständnis in Arnach als Freiheit vom Gesetz und Anspruch auf individuelle Gerechtigkeit gesehen.



Vorgänger Baron von Arnach Nachfolger

Arl von Arnach

174 bis 141 v. A. III

Yngli und Nella von Arnach